Zur Richtplanteilrevision Energie und der dazugehörigen Änderung im Energiegesetz hat die Baudirektion eine Vernehmlassung durchgeführt. Ein wichtiger Punkt ist bis jetzt in der Debatte kaum prominent diskutiert worden – er ist aber unbedingt zu beachten. Windanlagen können potenziell dem Flugbetrieb in die Quere kommen. Deswegen ist für die geplanten Richtplaneinträge in Absprache mit dem Flughafen Zürich festzulegen, dass keiner der Einträge den seit 2018 rechtskräftigen und behördenverbindlichen Sicherheitszonenplan gemäss Artikel 43 im Luftfahrtgesetz (LFG) durchstösst, wie die Zürcher Handelskammer völlig zu Recht in ihrer Stellungnahme schreibt.
In der Vorlage der Zürcher Baudirektion wurde der seit 2018 rechtskräftige und behördenverbindliche Sicherheitszonenplan leider nicht berücksichtigt. Dieses Versäumnis ist nachzuholen. Eine Begrenzung des Flughafenbetriebs und die daraus resultierende Schwächung des Drehkreuzes Zürich ist inakzeptabel und insgesamt unverhältnismässig. Windkraftanlagen können innerhalb des Sicherheitszonenplans nur dann errichtet werden, wenn sie die entsprechenden Höhenvorgaben einhalten. Daher muss die Höhe der Windkraftanlagen so begrenzt werden, dass keine Verletzung des behördenverbindlichen Sicherheitszonenplans erfolgt.